Satzung unseres Vereins

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen:
    Konvent Evangelischer Theologinnen in der Bundesrepublik Deutschland e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt die Arbeit des "Verbandes Evangelischer Theologinnen in Deutschland" (gegründet 1925 in Marburg, von 1964 bis 1993 getrennt in "Konvent Evangelischer Theologinnen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) e. V. " und " Konvent Evangelischer Theologinnen in der Deutschen Demokratischen Republik") fort.
    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige religiöse und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein hat die Aufgabe, das Gespräch über theologische Fragen der Gegenwart zu fördern und zu einer theologisch verantworteten Reform kirchlicher Arbeit und unserer Gesellschaft beizutragen. Hierfür hält er Kontakt zu anderen gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere auch zu den Gruppierungen von Theologinnen in den Landeskirchen und der Ökumene.
  3. Darüber hinaus dient der Verein der Förderung und Durchsetzung der beruflichen Aufgaben der ausgebildeten Theologinnen in der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede Frau werden, die ein Studium der Evangelischen Theologie (mit Fakultätsexamen, erster theologischer Dienstprüfung oder Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien) abgeschlossen oder die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin/ Pastorin erworben hat.
  2. Studentinnen können mit Sonderstatus aufgenommen werden. Landeskirchliche Theologinnenkonvente können korporatives Mitglied werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand durch entsprechenden Beschluss und schriftliche Mitteilung entscheidet.
    Die Mitgliedschaft endet
    a) bei Einzelmitgliedern durch Tod, Austritt oder Ausschluss
    b) bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand auf das Ende eines Kalenderjahres.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes, das gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung beschlossen werden.
  4. Ausschlussverfahren:
    Der Vorstand muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied auf der jährlichen Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Erfolgt Einspruch, so ruht die Mitgliedschaft bis zum endgültigen Entscheid der Mitgliederversammlung. Die Absicht zum Einspruch muss mit dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses mitgeteilt werden. Erfolgt kein Einspruch, so gilt dies als Anerkennung der Ausschließung.

 

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Vereinsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder erhalten regelmäßig die Rundbriefe des Vereins.
Die Mitglieder bestimmen über die Mitgliederversammlung die Arbeit des Vereins und fördern so den Vereinszweck. Jedem Mitglied steht das Recht zu, auch dann Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen, wenn es selbst nicht anwesend sein kann. In diesem Fall sind Anträge acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann von einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden, wenn der Inhalt des Beschlusses in der Einladung zur Versammlung mitgeteilt wird.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen - Sie wird vom Vorstand einberufen.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder durch Unterschrift beim Vorstand beantragen.
  3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens vierzehn Tage vorher allen Mitgliedern mitgeteilt werden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Stehen Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung, beträgt die Einladungsfrist mindestens vier Wochen.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig.
  5. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder des Vereins. Studentische Mitglieder und Gäste haben beratende Funktion. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und dem Beschluss der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und durch die Schriftführerin protokolliert. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Aufgaben
    Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstands (des Leitungsteams)
    2. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen auf die Dauer von zwei Jahren.
    3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    4. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands
    5. Beauftragung und Entlastung des Vorstands
    6. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
    7. Einleitung des Verfahrens zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins.
  7. Über Versammlungsbeschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Vorsitzenden der Versammlung und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :
    1. der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin; sie sind für die Geschäftsführung im Sinne § 26 BGB verantwortlich .
    2. der Schriftführerin
    3. der Kassenführerin
    4. mindestens einem weiteren Mitglied.
  2. Der Vorstand arbeitet als Leitungsteam; er vertritt die Interessen des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus, er ist für die Aufrechterhaltung der regionalen und ökumenischen Kontakte zuständig, er gibt die Rundbriefe Mitglieder heraus.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
    Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Wiederwahl ist möglich.
    Aktives und passives Wahlrecht besitzen nur die Vollmitglieder des Vereins.
    Die Anwesenheit der Kandidatinnen ist in der Regel erforderlich; über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Laufzeit aus, so werden seine Aufgaben bis zur nächsten Jahresversammlung von den übrigen Mitgliedern des Vorstands übernommen
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von der Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen
  5. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

 

§ 7 Finanzen

Für die Arbeit des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgaben, die den Vorstandsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, können vom Verein übernommen werden. Für die Wahrnehmung von Aufgaben, die den Umfang ehrenamtlicher Arbeit übersteigen und dem Erreichen des Sitzungszwecks dienlich sind, kann einem Mitglied des Vereins und auch des Vorstands ein entgeltlicher Auftrag erteilt werden. Über Art, Umfang und Vergütung dieses Auftrages beschließt der Vorstand.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung eingeleitet und mittels brieflicher Stimmabgabe von der 2/3 - Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu, die es im Sinne des Vereinszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige religiöse oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung, soweit sie für das Verfahren zur Eintragung des Vereins beim Vereinsregister und zur steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden erforderlich und dienlich sind, vorzunehmen.
Der Vorstand ist berechtigt, diese Ermächtigung auf eines seiner Mitglieder zu übertragen.

 

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 03.03.1980 beschlossen und durch nachfolgende rechtswirksame Beschlüsse zur vorstehenden Fassung verändert worden.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter der Nummer VR 4251 eingetragen

Bremen, 30. Mai 1994 mit Änderungen 2011